Das neue Gesetz 5037/2023 bringt Änderungen im griechischen Energierecht.

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Das neue Gesetz 5037/2023 bringt Änderungen im griechischen Energierecht.

Gesetz 5037/2023 Änderungen im Energierecht. Ikonomou & Ikonomou Law Firm die besten Anwälte für Energierecht in Athen econlaw@live.com (+30) 2103603824

Änderungen im Energierecht

Das Gesetz 5037/2023 betrifft den Energiesektor in Griechenland und führt Änderungen im Energierecht ein, die darauf abzielen, das Funktionieren des Energiemarktes zu verbessern und ihn mit den europäischen Richtlinien zu harmonisieren.

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Energieeinsparung und zur Regulierung der Funktionsweise der Energiemärkte sowie zum Schutz der Verbraucher. Es enthält auch innovative Bestimmungen zur Digitalisierung des Energiemarktes und zur Verbesserung der Transparenz von Transaktionen.

Das Gesetz 5037/2023 (Regierungsanzeiger 78/28.03.2023, Band A) wurde vom griechischen Parlament am 20.03.2023 im Rahmen der europäischen Politik zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union für das Jahr 2030 und im breiteren Kontext ihres wesentlichen langfristigen Ziels einer kohlenstoffarmen Wirtschaft bis zum Jahr 2050 verabschiedet.
Die wichtigsten Änderungen im Energierecht betreffen die Ausweitung der Zuständigkeiten und die Umbenennung der „Energieregulierungsbehörde“, die Formen der Energiegemeinschaften und die Begrenzung des virtuellen Net Metering, das nun von Privatpersonen und Unternehmen durchgeführt werden kann, auf die Eigentümer von Stromanlagen aus erneuerbaren Energiequellen. EE (erneuerbare Energiequellen) und KWK (hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung), die einen Einspeiseprämienvertrag abgeschlossen haben. Darüber hinaus wurden auch Änderungen am nicht ausschreibungspflichtigen Tarif für „kleine“ Photovoltaik- und Windkraftanlagen vorgenommen, während der Rahmen für die Einleitung und Umsetzung von Projekten, für die ein Interesse am Abschluss eines Anschlussvertrags mit dem System besteht, ebenfalls festgelegt wurde (siehe unten).
1. Umbenennung und Erweiterung der Kompetenzen der „Energieregulierungsbehörde“ (RAE)
Die „Energieregulierungsbehörde“ (RAE) wurde in „Abfall-, Energie- und Wasserregulierungsbehörde“ (Waste, Energy and Water Regulatory Authority) umbenannt und ihr Aufgabenbereich und ihre Kompetenzen wurden erweitert, um neben der Kontrolle, Regulierung und Überwachung des Energiemarktes auch die Kontrolle, Regulierung und Überwachung von Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wasserdienstleistungen und der städtischen Abfallwirtschaft einzubeziehen. Sie bleibt eine unabhängige Regulierungsbehörde mit Rechtspersönlichkeit und behält die Möglichkeit, in Gerichtsverfahren über sie betreffende Handlungen, Unterlassungen oder Rechtsbeziehungen Partei zu sein.
Folglich ist die PPA nun befugt, gegen Eigentümer und Betreiber von Energieverteilungssystemen und -netzen sowie gegen Unternehmen, die Energietätigkeiten ausüben, aber auch gegen Anbieter von Wasserdienstleistungen und Unternehmen der Abfallwirtschaft wegen Verstößen gegen ihre Verpflichtungen zu klagen.

Neue Arten von Energiegemeinschaften: Gemeinschaften für erneuerbare Energien (RECs) und Bürgerenergiegemeinschaften (CECs)
Ab dem 01.04.2023 wurde die durch das Gesetz 4513/2018 geschaffene Möglichkeit zur Gründung von Energiegemeinschaften abgeschafft und stattdessen wurden zwei neue Arten von Energiegenossenschaften eingeführt, die Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (RECs) und die Bürger-Energiegemeinschaften (CECs), die von den One-Stop-Services gegründet werden und im G.E.M.I. registriert sind.
Die Energiegemeinschaften, die nach dem Gesetz 4513/2018 gegründet wurden, können gemäß der Übergangsbestimmung von Artikel 61 durch einen Beschluss von 2/3 ihrer Mitglieder in C.E.C. umgewandelt werden, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, andernfalls können sie weiterhin nach dem oben genannten Gesetz arbeiten, nach dem sie gegründet wurden.
Die Rechtsform der beiden oben genannten Gemeinschaften ist eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Lebenspartnerschaft. 1667/1986 (A‘ 196), mit bestimmten Ausnahmen hinsichtlich der zahlenmäßigen Begrenzung für die Einberufung einer Hauptversammlung und des Mindestquorums für die Hauptversammlung, der Verpflichtung zur Einrichtung eines dreiköpfigen Kontrollausschusses usw. Gemäß Artikel 49 dieses Gesetzes sind die ZBS in einer Region tätig und üben mindestens eine der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Verbrauch, der Speicherung und dem Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen aus. Mindestens 50 % plus 1 ihrer Mitglieder müssen in der Nähe der Region ansässig sein, in der die ZBS ihre Tätigkeit ausübt und das Projekt für erneuerbare Energien entwickelt. Eine KEG ist in der Lage, Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien zu erzeugen, zu speichern und an ihre Mitglieder oder außerhalb der Gemeinschaft zu verteilen, und kann auch an allen Energiemärkten teilnehmen.
Gemäß Artikel 90 sind die KEAs in einer oder mehreren Regionen tätig und müssen mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: Erzeugung, Eigenverbrauch oder Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Speicherung, Verteilung und Lieferung von Strom, kumulative Vertretung, Bereitstellung von Flexibilität und Ausgleich sowie Bereitstellung von Energieeffizienzdienstleistungen, Aufladen von Elektrofahrzeugen und anderen Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder. Ihre Erzeugungsanlagen können sich in jeder Region befinden. Gemäß Artikel 49 dieses Gesetzes sind die ZBS in einer Region tätig und üben mindestens eine der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Verbrauch, der Speicherung und dem Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen aus. Mindestens 50 % plus 1 ihrer Mitglieder müssen in der Nähe der Region ansässig sein, in der die ZBS ihre Tätigkeit ausübt und das Projekt für erneuerbare Energien entwickelt. Eine KEG ist in der Lage, Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien zu erzeugen, zu speichern und an ihre Mitglieder oder außerhalb der Gemeinschaft zu verteilen, und kann auch an allen Energiemärkten teilnehmen.
3. Was ist Net Metering und virtuelles Net Metering und welche Änderungen bringt dieses Gesetz?
Beim Net-Metering wird die von der Erzeugungsanlage erzeugte Energie mit der Energie verrechnet, die der Eigenerzeuger auf seinem Grundstück verbraucht. Dieser Mechanismus wird in der Regel für private Photovoltaik- und Windkraftanlagen verwendet, deren Besitzer als Eigenerzeuger eingestuft werden.
Der Begriff „virtuelles Net-Metering“ bezieht sich auf die Saldierung des vom Eigenerzeuger erzeugten Stroms mit dem gesamten in den Anlagen des Eigenerzeugers verbrauchten Stroms, ohne die Einschränkung, dass sich die Erzeugungsanlage am selben Ort wie die Verbrauchsanlage befinden und mit ihr elektrisch verbunden sein muss, wie es beim klassischen Net-Metering der Fall ist.
Für Selbstverbraucher und gemeinsam handelnde Selbstverbraucher, die natürliche Personen (Gewerbetreibende oder nicht) oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, ist die Installation von erneuerbaren Energiequellen (EE), hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Speichersystemen für die erzeugte Energie zur Deckung des Eigenbedarfs mit Energieausgleich zulässig.

Für den C.A.E., den E.C.P. und die Energiegemeinschaften des Gesetzes. 4513/2018 die Installation von EE- und KWK-Anlagen und Speichersystemen zur Deckung des Eigenbedarfs unter Anwendung des virtuellen Energieausgleichs, zur Deckung des Energiebedarfs von Mitgliedern, die ausschließlich private Verbraucher sind, von Landwirten, die im Register der Landwirte und landwirtschaftlichen Betriebe des Gesetzes Nr. 3874/2010 eingetragenen Landwirte sowie zur Deckung des Energiebedarfs von Bürgern, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und von Energiearmut betroffenen Haushalten. Für die Durchführung der virtuellen Energiekompensation durch diese Gemeinschaften können die Versorgung mit Kraftwerken und die entsprechenden Verbrauchslieferungen, die kompensiert werden sollen, von verschiedenen Lieferanten vertreten werden, während die Höchstgrenze der Gesamtkapazität von EE- und KWK-Anlagen, für die die zuständigen Betreiber endgültige Anschlussangebote für die Durchführung der Energie- und virtuellen Energiekompensation erteilen können, auf 2 GW festgelegt ist.
Daraus folgt, dass virtuelles Net Metering nicht für private Verbraucher gilt, es sei denn, sie werden Mitglieder der K.A.E., E.K.P. oder der Energiegemeinschaften des Gesetzes 4513/2018.
Eine Privatperson, die mit der auf ihrem Dach installierten Photovoltaikanlage Strom erzeugt, kann die erzeugte Energie durch Energieverrechnung (Net Metering) mit der in ihrem Haus oder Unternehmen verbrauchten Energie verrechnen, aber sie kann keine virtuelle Energieverrechnung (Virtual Net Metering) anwenden, d.h. die erzeugte Energie mit der in einer anderen, nicht mit ihrer Photovoltaikanlage verbundenen Anlage verbrauchten Energie verrechnen. Dies schließt jedoch Bürger, die in Wohnungen in einem Wohnblock leben und keine Dachfläche oder eine angrenzende Fläche in dem Wohnblock, in dem sie leben, besitzen, von der Eigenproduktion aus, da sie nicht in der Lage sind, die von ihnen erzeugte Energie in einer anderen Anlage als der verbrauchten Anlage auszugleichen.
Die überschüssige Energie, die sich aus der Energiekompensation ergibt, wird nach der Endabrechnung am Ende des Kompensationszeitraums in das Netz oder die Anlage eingespeist, ohne dass eine Verpflichtung zur Entschädigung des Selbstverbrauchers besteht.
Darüber hinaus trug das Gesetz 5037/2023 zur Begrenzung der maximalen Kapazität der Photovoltaikanlage für die Umsetzung des Net Metering bei. Insbesondere wurde festgelegt, dass sie für den Hausgebrauch (Haushalte) 10,8 kW pro Verbrauchsanschluss und für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts 100 kW pro Verbrauchsanschluss nicht überschreiten darf. Für die Anwendung des Virtual Net Metering wurde festgelegt, dass die maximale Leistung der Photovoltaikanlage 100 kW pro Verbrauchsanschluss nicht überschreiten darf.
4. Verlängerung der Einspeisevergütungen für „kleine“ Photovoltaik- und Windkraftanlagen
Bis zum 31.12.2024 können „kleine“ Photovoltaik- (bis 500 Kilowatt) und Windkraftanlagen (bis 6 Megawatt) weiterhin zu ausschreibungsfreien Tarifen betrieben werden, während sie ab dem 01.01.2025 an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen müssen. Die aktuellen Referenzpreise für Photovoltaik gelten bis zum 31.08.2024.
Beachten Sie, dass die Einspeisetarife (Feed-in Tariffs) der Mechanismus sind, der zur Begrenzung des Investitionsrisikos eingesetzt wird, wobei dem Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien ein fester Preis pro erzeugter und ins Netz eingespeister kWh gezahlt wird.

Eine Ausnahme ist nur für die Stationen des Sonderprogramms zur Förderung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden vorgesehen, in diesem Fall kann ein Betriebsführungsvertrag abgeschlossen werden.
Für Energiegemeinschaften ist vorgesehen, dass sie nach dem 30.09.2024 nicht mehr als zwei Betriebsführungsverträge für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von jeweils bis zu 0,5 MW abschließen können, ohne vorher an einem Wettbewerbsverfahren teilzunehmen. Eine Ausnahme wird nur für Gemeinden eingeführt, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind oder mehr als 60 Mitglieder haben, von denen mindestens 50 natürliche Personen sind.

5. Zugang zum Strommarkt für Eigentümer von Kraftwerken aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen mit Verträgen über Betriebsbeihilfen (Einspeiseprämie)
Die Neuerung, die durch dieses Gesetz eingeführt wird, ist die Möglichkeit für Eigentümer von Kraftwerken aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen, die einen Einspeiseprämienvertrag abgeschlossen haben oder bis zum 31.12.2023 abschließen werden, ohne Betriebsbeihilfen zu erhalten, am Strommarkt teilzunehmen, wie in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4414/2016.
Im Rahmen des Systems der Einspeiseprämie erhält der Erzeuger eine zusätzliche Zahlung (Aufschlag/Prämie) auf den Strommarktpreis, der entweder fest oder variabel sein kann. Im Gegensatz zum oben genannten System der Einspeisevergütung, bei dem der Strompreis fest ist, ändert sich der Strompreis beim System der Einspeiseprämie im Laufe der Zeit in Abhängigkeit vom Strommarktpreis.
Mit anderen Worten, der Eigentümer einer Stromerzeugungsanlage kann sich nun dafür entscheiden, nicht den Einspeiseprämienvertrag zu nutzen, sondern die erzeugte Energie auf dem Strommarkt (der Energiebörse) zu verkaufen und so auf der Grundlage des Großhandelspreises höhere Preise zu erzielen, als er im Rahmen des Einspeiseprämienvertrags erhalten hätte.

6. Sicherstellung der Projektdurchführung
Mit Artikel 132 des oben genannten Gesetzes werden auch wichtige Änderungen im Energierecht eingeführt, um die Umsetzung von Projekten zu gewährleisten. Insbesondere ist vorgesehen, dass das Zertifikat oder das Zertifikat für spezielle Projekte sowie die Produktionslizenz gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 3468/2006 (A‘ 129) automatisch ihre Gültigkeit für Photovoltaik-, Onshore-Windkraft- und Hybridanlagen für erneuerbare Energiequellen (EE), für andere EE und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und/oder Speichertechnologien sowie für EE- und KWK-Anlagen verlieren, die in die Kategorie der Sonderprojekte im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4685/2020 (A‘ 92) gehören, und für Hybridkraftwerke, die in ihrem Projekt den Bau einer unterseeischen Verbindung von zwei oder mehr nicht miteinander verbundenen Inseln vorsehen, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 12, 18 bzw. 24 Monaten nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Absatzes 1 das Projekt nicht innerhalb der Zweimonatsfrist von 12, 18 bzw. 24 Monaten abgeschlossen haben. 12 des Artikels 5 keinen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Installationsgenehmigung und den Abschluss eines Zusammenschaltungsvertrags gestellt haben.

Für die endgültigen Anschlussangebote (F.O.P.S.), die am 04.07.2022 in Kraft waren, erlischt das Zertifikat oder das Zertifikat für besondere Arbeiten oder die Produktionslizenz automatisch, wenn der Inhaber des Zertifikats oder des Zertifikats für besondere Arbeiten oder der Produktionslizenz nicht bis zum 30.06.2022 einen vollständigen Antrag auf Abschluss der Anschlussvereinbarung stellt. .2023 für Projekte, die bis zum 31.12.2020 ein endgültiges Angebot erhalten haben, bis zum 31.8.2023 für Projekte, die vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 ein endgültiges Angebot erhalten haben und bis zum 31.10.2023 für Projekte, die vom 1.1.2022 bis zum 4.7.2022 ein endgültiges Angebot erhalten haben.
Praktisch bedeutet dies, dass innerhalb der oben genannten Fristen diejenigen Projekte, die bereit sind, einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Installationslizenz zu stellen und den Anschlussvertrag abzuschließen, andernfalls verlieren die entsprechenden Zertifikate und Lizenzen ihre Gültigkeit, während diejenigen Projekte, die am 04.07.2022 ein endgültiges Anschlussangebot erhalten haben, einen vollständigen Antrag auf Abschluss des Anschlussvertrags stellen müssen.

Anstelle eines Epilogs
Es ist klar, dass sich der rechtliche Rahmen für erneuerbare Energiequellen und den Energiesektor im Allgemeinen verändert und weiterentwickelt, um mit den europäischen Richtlinien zu harmonisieren und uns in eine grünere Zukunft zu führen. Alle diese Änderungen im Energierecht fördern Reformen, die in die richtige Richtung gehen, denn nach der Energiekrise sollten wir mit dem Ziel handeln, unser Land durch erneuerbare Energiequellen unabhängig zu machen. Jeder private Verbraucher und jedes Unternehmen, das sich an diesem Übergang beteiligen möchte, ist aufgefordert, innerhalb des institutionellen Rahmens zu handeln, um seine Interessen zu wahren.

Für weitere Informationen über die Änderungen im Energierecht in Griechenland und die spezialisierten Rechtsdienstleistungen im Bereich Energierecht und erneuerbare Energien, die Ihnen die Anwaltskanzlei Economou & Economou in Griechenland anbieten kann, folgen Sie bitte dem unten stehenden Link:

Kontaktieren Sie die besten Anwälte für Energierecht in Griechenland bei der Anwaltskanzlei Ikonomou & Ikonomou in Athen unter (+30) 2103603824 oder senden Sie uns eine E-Mail an econlaw@live.com oder füllen Sie das Kontaktformular aus

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